Seite 11 a. Ausgangspunkt bei der Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs ist der Invaliditätsgrad einer Person. Wie dieser ermittelt wird, ist in Art. 16 ATSG gesetzlich festgelegt. Demgemäss wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.