dabei würde insbesondere interessieren, ob und falls ja, inwieweit dieses Einkommen unter dem bisher in der angestammten Arbeit erzielten Einkommen liegt. Wenn die Vorinstanz also davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei adaptiert voll arbeitsfähig (was sie in der angefochtenen Verfügung tat, allerdings ohne zu erwähnen, welchen konkreten Anforderungen eine adaptierte Arbeit zu genügen hätte), wäre zu erwarten, dass im Rahmen der Rentenprüfung zunächst ein konkreter Einkommensvergleich vorgenommen wird. Erst basierend auf dem so ermittelten Invaliditätsgrad könnte im Regelfall über ein Leistungsbegehren definitiv entschieden werden.