39, S. 4 oben; dementsprechend wurde auch in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei angestammt voll arbeitsfähig). Nur wenn eine vollständige Arbeitsfähigkeit angestammt ausgewiesen wäre, würde dies einen Leistungsanspruch ohne weiteres ausschliessen. Wird hingegen davon ausgegangen, einer Person wäre lediglich noch eine adaptierte Arbeit voll zumutbar, führt dies nicht automatisch zum selben Schluss: In einem solchen Fall müsste zunächst konkret abgeklärt werden, was für ein Einkommen die betroffene Person mit der adaptierten Arbeit noch erzielen könnte;