d. Darüber hinaus mangelt es der angefochtenen Verfügung für eine umfassende Leistungsabweisung selbst für den Fall, dass die Annahme der Vorinstanz – welche gemäss obigen Erwägungen allerdings gar nicht genügend abgeklärt wurde –, zutreffen würde, einer nachvollziehbaren Begründung: Dass der Beschwerdeführer die angestammte Arbeit nicht mehr ausführen kann, ist grundsätzlich unbestritten und kann als erwiesen betrachtet werden, dies sowohl mit Blick auf die vorhandenen medizinischen Akten als auch mit Blick auf die Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen (vgl. IV-act. 39, S. 4 oben;