Seite 10 beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen soll, welche ihn langandauernd in einer adaptierten Arbeit einschränken würde. Ob dem Beschwerdeführer je wieder ein Vollzeitpensum in adaptierter Tätigkeit zumutbar wurde bzw. falls ja, ab welchem Zeitpunkt, lässt sich gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht abschliessend beantworten: