In den vorinstanzlichen Akten ist soweit ersichtlich kein weiterer Bericht von Dr. F. über die Verlaufskontrolle vom 25. Mai 2023 enthalten; somit ist nicht bekannt, ob die noch im Bericht von Ende März 2023 abgegebene Prognose der Wiedererlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sich bei der späteren Verlaufskontrolle bei Dr. F. Ende Mai 2023 bestätigt hat. Mit Blick auf die detaillierte und schlüssige Sachverhaltsschilderung, die der Beschwerdeführer der Vorinstanz abgegeben hat (vgl. dazu IV-act.