Daraus kann auf eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit angestammt geschlossen werden, nicht aber auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit adaptiert. Die Einschätzung des RAD-Arztes bzw. die darauf basierende Meinung der Vorinstanz, wonach gemäss den Unterlagen keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen soll, die den Beschwerdeführer langdauernd in der Arbeitsfähigkeit einschränke, erscheint schon allein aus diesem Grund nicht schlüssig. Eine solche Einschätzung könnte nur dann nachvollzogen werden, wenn dem Beschwerdeführer von den Behandlern eine volle Arbeitsfähigkeit adaptiert worden wäre, was aber nicht der Fall ist: