Seite 8 b. Der Beschwerdeführer war vor dieser Arbeitsunfähigkeit in einem Vollzeitpensum tätig (IV-act. 39). Dr. G. prognostizierte anfangs 2024 lediglich eine voraussichtlich 50%-ige Arbeitsfähigkeit adaptiert ab März 2024 (vgl. dazu E. 2.2b oben sowie IV-act. 48). Soweit ersichtlich, liegen keine späteren Einschätzungen von Dr. G. oder einem anderen Behandler vor, gemäss welchen dem Beschwerdeführer je eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit attestiert worden wäre.