a. Die zwischen den Parteien soweit ersichtlich unbestrittene Ausgangslage, wonach der Beschwerdeführer von Februar 2023 bis Februar 2024 arbeitsunfähig war, wird in den vorliegenden medizinischen Unterlagen bestätigt: Eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Februar 2024, und zwar sowohl angestammt als auch adaptiert, ist basierend auf den medizinischen Unterlagen ausgewiesen.