2.2 Dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, scheint seitens der Vorinstanz unbestritten zu sein. Mit Blick auf die IV-Akten erscheint auch aus Sicht des Obergerichts eine Arbeitsfähigkeit angestammt beim Beschwerdeführer nicht ausgewiesen. Gemäss der Begründung in der angefochtenen Verfügung wird aber eine adaptierte Arbeitsfähigkeit als gegeben betrachtet (IV-act. 55); der RAD-Arzt, auf dessen Einschätzung diese Begründung basiert, äusserte sich lediglich mit Bezug auf eine "entsprechend leidensadaptierte Tätigkeit" und nicht mit Bezug auf die Arbeit in angestammter Tätigkeit [IV-act.53, S. 2]).