Während die Vorinstanz – ohne dazu einen konkreten Einkommensvergleich vorgenommen zu haben – davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei in adaptierter Arbeit nicht als erwerbsunfähig zu betrachten, was einen Rentenanspruch zum Vornherein ausschliesse, geht der Beschwerdeführer davon aus, schon allein aufgrund der kurzen Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pensionierung wäre ihm eine Verwertung einer theoretischen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit nicht mehr zumutbar und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt faktisch auch gar nicht möglich.