49 ATSG, m.w.H.). Die Vorinstanz wird eingeladen, künftig bei der Formulierung einer umfassenden leistungsabweisenden Verfügung darauf zu achten, diese Leistungsabweisung im Betreff der Verfügung nicht auf einzelne Leistungsbereiche einzuschränken, um damit nachvollziehbarerweise entstehende Unklarheiten bei der leistungsansprechenden Person zu vermeiden. 2. Materielles