Seite 5 chen Massnahmen beschränkt. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach bei Auslegung von Verfügungen nicht ein allfällig ungenau gefasster Wortlaut zu berücksichtigen, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen ist (vgl. dazu RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, N. 13 zu Art. 49 ATSG, m.w.H.).