Der Beschwerdeführer sieht einen allfälligen formellen Mangel der angefochtenen Verfügung, deren Betreff sich lediglich auf berufliche Massnahmen bezieht, obwohl damit nach rückbestätigter Auffassung der Vorinstanz sämtliche Leistungsbegehren (also insbesondere auch Rentenansprüche) abgewiesen werden sollen, grundsätzlich als geheilt an, wenn er nun im Rahmen seiner Beschwerde eine umfassende gerichtliche Prüfung seiner Ansprüche erwirken könne. Unter diesen Umständen spricht im konkreten Fall nichts dagegen, dass das Obergericht die von der Vorinstanz mit dem Erlass der strittigen Verfügung beabsichtigte umfassende Abweisung des Leistungs-