Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde richtet sich explizit gegen die umfassende Ablehnung seines Leistungsbegehrens inklusive allfälliger Rentenansprüche. Der Beschwerdeführer sieht einen allfälligen formellen Mangel der angefochtenen Verfügung, deren Betreff sich lediglich auf berufliche Massnahmen bezieht, obwohl damit nach rückbestätigter Auffassung der Vorinstanz sämtliche Leistungsbegehren (also insbesondere auch Rentenansprüche) abgewiesen werden sollen, grundsätzlich als geheilt an, wenn er nun im Rahmen seiner Beschwerde eine umfassende gerichtliche Prüfung seiner Ansprüche erwirken könne.