Somit besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung" (IV-act. 55). Auf unter diesen Umständen nachvollziehbare Rückfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob zum Rentenanspruch noch eine separate Verfügung zu erwarten sei, erklärte die Vorinstanz im E-Mail vom 12. August 2024, mit der Verfügung vom 9. Juli 2024 sei das Leistungsbegehren vollständig abgewiesen worden und es werde keine Rentenprüfung mehr stattfinden (IV-act. 59). Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde richtet sich explizit gegen die umfassende Ablehnung seines Leistungsbegehrens inklusive allfälliger Rentenansprüche.