1.5 Was das Anfechtungsobjekt und den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betrifft, ist Folgendes vorauszuschicken: Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juli 2024 (Anfechtungsobjekt) trägt den Betreff "Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen." Im Verfügungstext heisst es: "Wir haben den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen geprüft"; "Das Leistungsbegehren wird abgewiesen"; "Gemäss unseren Unterlagen besteht keine gesundheitliche Beeinträchtigung, die Sie langandauernd in ihrer Arbeitsfähigkeit (adaptiert) einschränkt. Somit besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung" (IV-act. 55).