Die Vorinstanz wurde am 7. Oktober 2024 aufgefordert, die Akten einzureichen und eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen (act. 5). Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2024 (act. 6) verlangte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung; gleichzeitig stellte sie dem Obergericht die vorinstanzlichen Akten zu (act. 7 [IV-act. 1-61, Protokoll, Aktenverzeichnis]). Dem Beschwerdeführer wurde Einsicht in diese Akten angeboten (act. 8). Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet, ebenso wie auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels.