Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2024 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hierauf erneut eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, bei ihm sei keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen, die ihn langandauernd in einer adaptierten Arbeit einschränke. Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das RAV zuständig (IV-act. 54). Am 9. Juli 2024 wurde entsprechend verfügt (IV-act. 55).