Das Arbeitsverhältnis sei vom Arbeitgeber per Ende Februar 2024 gekündigt worden und er habe sich bereits beim RAV angemeldet, gelte dort aber noch nicht als vermittlungsfähig. Bis maximal Ende Februar 2025 habe er theoretisch noch Anspruch auf Krankentaggelder, wobei er nicht wisse, wie es damit stehe, sobald er nicht mehr voll arbeitsunfähig geschrieben sei (IV-act. 43).