Die Vorinstanz leitete in der Folge wiederum medizinische Abklärungen und Abklärungen beim Arbeitgeber ein. Der Beschwerdeführer informierte die Vorinstanz, er sei seit Ende Februar 2023 ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Begonnen habe das Ganze mit Bandscheibenproblemen, danach habe er eine OP am Knie durchführen müssen. Bis Ende Februar 2024 habe er noch Physiotermine und bleibe bis dann voll arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis sei vom Arbeitgeber per Ende Februar 2024 gekündigt worden und er habe sich bereits beim RAV angemeldet, gelte dort aber noch nicht als vermittlungsfähig.