Mit Vorbescheid vom 3. August 2021 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Abweisung seines Leistungsbegehrens mangels Vorliegen von Invalidität in Aussicht (IV-act. 26). Am 27. September 2021 wurde entsprechend diesem Vorbescheid verfügt (IV-act. 27). Diese leistungsabweisende Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig. B. Rund zwei Jahre später meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Vorinstanz zum Leistungsbezug an (mit der Begründung: "Magendurchbruch, Darmdurchbruch, Halswirbelsäule, Knie"; "Implantat Knie links seit 26.05.2023"; vgl. dazu IV-act. 28).