Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an: "Darmdurchbruch, künstlicher Darmausgang" (IV-act. 1). Beim Assessmentgespräch im Februar 2021 berichtete der Beschwerdeführer, er sei nach der Ausbildung zum Tapezierer und Autosattler zunächst stets im erlernten Beruf im Bereich Textilverarbeitung tätig gewesen, seit September 2006 bei der B. in C. Nach Umstrukturierungen mit Wegfall des bisherigen Jobprofils sei ihm zunächst intern eine Stelle in der Packerei und Spedition angeboten worden, welche er allerdings aufgrund von Rückenbeschwerden nicht ausüben konnte.