Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 15. November 2020 bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug an. Im Formular erklärte er, er sei vom 30. Juni bis 5. Oktober 2020 vollständig und anschliessend bis zum 17. November 2020 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Seit diesem Zeitpunkt sei er nun erneut vollständig arbeitsunfähig. Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an: "Darmdurchbruch, künstlicher Darmausgang" (IV-act. 1).