Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich der RAD mit der UVG-spezifischen Definition der Berufskrankheit gar nicht auseinandergesetzt hat. Zu betonen ist auch, dass es in der IV als rein finaler Versicherung nicht darauf ankommt, auf welche Ursachen das zur Invalidität führende gesundheitliche Leiden zurückgeht. Im Unterschied zur Unfallversicherung hat die IV sämtliche Leiden der versicherten Person unabhängig eines bestimmten versicherten Ereignisses wie Krankheit oder Unfall zu berücksichtigen (vgl. z.B. BGE 124 V 174 E. 3b).