Ebenso wenig von Relevanz ist, dass die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2024 Rentenleistungen vorbeschieden hat (vgl. act. 2.3), letzteres namentlich auf der Basis einer Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. September 2023, wo von einer Long-Covid-Symptomatik die Rede ist, welche aus arbeitsmedizinischer Sicht in diesem Fall "glasklar" als Berufskrankheit zu betrachten sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich der RAD mit der UVG-spezifischen Definition der Berufskrankheit gar nicht auseinandergesetzt hat.