Eine nähere Auseinandersetzung mit der fraglichen Beurteilung erübrigt sich indes. Dies deshalb, weil eben die Covid-Erkrankung ohnehin nicht als Berufskrankheit zu qualifizieren ist und somit offen bleiben kann, welche Folgen die damalige Covid-Infektion heute noch zeitigt. Ebenso wenig von Relevanz ist, dass die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2024 Rentenleistungen vorbeschieden hat (vgl. act.