Infektionskrankheiten wie die vorliegend zu beurteilende sind jedoch in der Doppelliste ausdrücklich aufgezählt. Sind die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht erfüllt, weil es am zweiten Erfordernis der schädigenden Tätigkeit in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen fehlt, liegt von vornherein kein Seite 10 Anwendungsfall von Art. 9 Abs. 2 UVG vor und ist eine Leistungspflicht gestützt darauf daher ausgeschlossen.