3.6 Soweit sich noch die Frage stellt, ob eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG vorliegt, sei wörtlich auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2022 vom 12. Juli 2024 E. 4.9 verwiesen. Die sogenannte Generalklausel greift nur dann, wenn "andere Krankheiten" als die gemäss Abs. 1 vom Bundesrat bestimmten als Ursache einer beruflichen Tätigkeit in Betracht fallen. Die Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (oder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachen kann, BGE 114 V 109 E. 2b;