Aus den Angaben im "Formular zum Ereignis" (act. 6/A4) ergibt sich indes, dass die Beschwerdeführerin als Grund für ihre Ansteckung damals auch den Kontakt mit "noch symptomfreien Mitarbeitenden" in Erwägung zog. Diesfalls fehlte es indes selbstredend ebenfalls am Erfordernis der für die berufliche Tätigkeit charakteristischen Belastung (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2022 vom 12. Juli 2024 E. 4.7). Davon abgesehen kann dem "Formular zum Ereignis" – anders als der Beschwerdeschrift – nicht entnommen werden, dass Mindestabstände nicht hätten eingehalten werden können oder bestimmte PatientInnen beim Gespräch mit der Versicherten keine Schutzmaske getragen hätten.