b des Anhangs I der UVV ist dementsprechend zu verneinen. Anzumerken ist im Übrigen noch, dass bestimmte Widersprüche im Aussageverhalten der Versicherten auszumachen sind. Gemäss den Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift scheint die Beschwerdeführerin ihre Infizierung mit Covid-19 ohne Zweifel mit dem Kontakt mit Insassen des Altersheims in Verbindung zu bringen. Aus den Angaben im "Formular zum Ereignis" (act. 6/A4) ergibt sich indes, dass die Beschwerdeführerin als Grund für ihre Ansteckung damals auch den Kontakt mit "noch symptomfreien Mitarbeitenden" in Erwägung zog.