Seite 9 charakteristischen Belastung fehlt. Erwähnt sei überdies, dass ein Altersheim gar nicht über die Mittel verfügt, um Altersinsassen mit schwereren Covid-Verläufen adäquat zu behandeln. Gesamthaft ergibt sich gemäss diesen Erwägungen, dass eine allfällige Infektion mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz im vorliegenden Fall keine Verwirklichung eines typischen Berufsrisikos darstellt. Eine Berufskrankheit im Sinne von Ziff. 2 lit. b des Anhangs I der UVV ist dementsprechend zu verneinen.