Dieses ist jedoch ebenfalls bei diversen anderen Berufen mit Kundenkontakt gegeben. Das Risiko, bei der Arbeit mit Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind, in Kontakt zu kommen, ist in einem Altersheim nicht signifikant grösser als in anderen Berufen, in denen Kontakt zu PatientInnen bzw. KundInnen etc. besteht (vgl. dazu Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE 2023.431 vom 25. März 2024 E. 4.3; der betreffende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_378/2024 vom 30. Oktober 2024 bestätigt).