Kantons Aargau VBE 2023.431 vom 25. März 2024 E. 4.2, mit Verweisen). Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdeführerin in einem Altersheim gearbeitet, wo zum einen nicht typischerweise infizierte PatientInnen behandelt wurden und zum anderen nicht "wegen der Infektion". Es ist möglich, dass ein Teil der PatientInnen mit dem Coronavirus infiziert gewesen ist, das Behandeln oder Pflegen mit direkt infizierten PatientInnen wegen der Infektion war jedoch nicht charakteristisch. Aufgrund des Kontakts zu PatientInnen besteht zwar ein Ansteckungsrisiko. Dieses ist jedoch ebenfalls bei diversen anderen Berufen mit Kundenkontakt gegeben.