3.4 Während die Beschwerdeführerin geltend macht, die vorliegende Infektion sei unter Ziff. 2 lit. b Anhang I UVV zu subsumieren, verneint dies die BB., da ein spezifisches Infektionsrisiko und die vorwiegende Verursachung durch die Arbeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar seien. Gegenüber der Allgemeinheit könne nicht von einem signifikant erhöhten Risiko ausgegangen werden. Vorliegend ist festzuhalten, dass eine Krankheit, damit sie als Berufskrankheit gilt, durch eine für die berufliche Tätigkeit charakteristische Belastung verursacht sein muss. Entsprechend ist auch das Listensystem von Anhang I der UVV aufgebaut, welches in Ziff.