3.3.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren lässt die Versicherte ausführen, sie habe ab dem 23. Oktober 2020 Ferien gehabt und sei am Montagabend, dem 26. Oktober 2020 von der Heimleiterin informiert worden, dass diese an COVID-19 erkrankt sei und deshalb die nächste Woche nicht arbeiten könne. Sie (die Beschwerdeführerin) habe aus diesem Grund ihre Ferien, welche sie zuhause verbracht habe, abbrechen und in stellvertretender Funktion die Leitung des Heims übernehmen müssen. Am 27. Oktober 2020 habe sie daher die Arbeit wieder angetreten und habe in ihrer Funktion jeden einzelnen Bewohner über den Covid-19- Ausbruch im Heim persönlich informieren müssen.