Zu unterscheiden sind der Ursachenanteil und der Beweisgrad. Der erforderliche Anteil von mehr als 50 % muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (THOMAS FLÜCKIGER, Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, N. 24 zu Art. 9 UVG; vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 2022 276 vom 23. März 2023 E. 4).