2019, N. 37 zu Art. 9 UVG). Weil eine vorwiegende Verursachung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG nur besteht, wenn die schädigende Arbeit am gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmacht, bedarf es eines relativen Risikos von mehr als 2 (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2021 vom 28. April 2022, E. 3.2; vgl. auch TRAUB, a.a.O., N. 38 zu Art. 9 UVG). Zu unterscheiden sind der Ursachenanteil und der Beweisgrad.