3.2 Covid-19 ist nicht auf der Liste in Anhang 1 zur UVV aufgeführt. Aufgelistet sind jedoch Infektionskrankheiten bei Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen. Gemäss Rechtsprechung ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Covid-19-Erkrankung ein vorwiegender, wenn ihre Arbeit ein grösserer Kausalanteil als alle anderen mitbeteiligten Ursachen hatte bzw. wenn ihre Arbeit im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausgemacht hat (vgl. dazu ANDREAS TRAUB, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsrecht, 2019, N. 37 zu Art. 9 UVG).