Seite 6 3. 3.1 Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Infektion mit dem Coronavirus vorliegend keinen Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG darstellt. Infektionen gelten nicht als Unfall, sondern als Krankheiten, wenn der Krankheitserreger in für die betreffende Krankheit typischer Weise ins Körperinnere gelangt (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 62 zu Art. 4 ATSG). Streitig ist derweil aber, ob eine Berufskrankheit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 2 UVG vorliegt.