Die Vermutung, dass eine Infektionskrankheit durch die Arbeit im Spital verursacht wurde, rechtfertigt sich indessen nur dann, wenn es sich dabei um eine Tätigkeit mit dem spezifischen Risiko des vom Verordnungsgeber als gesundheitsgefährdend definierten Arbeitsplatzes handelt. Nicht jegliche Tätigkeit in einem Spital oder Laboratorium oder in einer Versuchsanstalt kann somit als gesundheitsgefährdend gelten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 5.1).