Seite 3 1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl in Bezug auf die Beschwerdeberechtigung auf Seiten der beschwerdeführenden Person als auch hinsichtlich der zu beachtenden Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.