B. Gegen letzteren Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der durch RA AA. vertretenen Versicherten vom 21. Juni 2024, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der von RA BB. vertretenen Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung wurde am 23. August 2024 erstattet (act. 4). Mit Replik vom 15. Oktober 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 9), des Gleichen die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 8. November 2024 (act. 11). Erwägungen