Seite 2 Ein Leistungsanspruch nach UVG entfiele selbst bei anerkannter Berufskrankheit, in Ermangelung eines hinreichend nachgewiesenen Kausalzusammenhanges. Auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistung werde verzichtet (act. 6/A95). Die von der Versicherten folglich beigezogene Rechtsanwältin RA AA. zeigte sich damit in einer Eingabe vom 27. Januar 2023 an die BB. nicht einverstanden und forderte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 6/A112).