Sie behalte sich aber vor, den Anspruch auf Versicherungsleistungen später zu prüfen. Auf bis zu jenem Zeitpunkt bereits ausgerichtete oder zugesicherte Leistungen werde diese Überprüfung keinen Einfluss haben (act. 6/A13). Am 13. Dezember 2022 teilte die BB. der Versicherten mit, sie komme auf ihren Entscheid vom 28. Juni 2021 zurück und prüfe den Leistungsanspruch. Im Rahmen der folgenden Beurteilung kam sie zum Schluss, es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die Infektion mit SARS-CoV2 mit mindestens 75%iger Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sei.