hin erklärte die BB. in einem Schreiben vom 28. Juni 2021 gegenüber jener, obwohl bei summarischer Prüfung der bisher vorliegenden Informationen der Nachweis einer beruflichen Ansteckung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erbracht worden sei, übernehme sie in diesem Fall dennoch vorläufig alle gesetzlich festgelegten Versicherungsleistungen, ohne die Leistungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Berufskrankheit näher zu prüfen. Sie behalte sich aber vor, den Anspruch auf Versicherungsleistungen später zu prüfen.