liess der Versicherten folglich das "Formular zum Ereignis" zukommen, welches diese am 29. Dezember 2020 ausfüllte (act. 6/A4). In einem Schreiben an die Versicherte vom 6. Januar 2021 verneinte die BB. das Vorliegen einer Berufskrankheit nach UVG. Ein qualifizierter Kausalzusammenhang zwischen der Ansteckung mit Covid-19/SARS-CoV-2 sei nicht überwiegend wahrscheinlich (act. 6/A5). Auf eine durch die Versicherte veranlasste Intervention der DD. hin erklärte die BB.