Seite 16 Das Obergericht erkennt: 1. Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 2 wird diese verpflichtet, dem Kläger die sich aufgrund der IV-Verfügung vom 23. März und 19. Juni 2023 ergebende reglementarische Invalidenrente zuzüglich Verzugszins auszurichten. 3. Auf den klägerischen Antrag betreffend Befreiung von der Beitragspflicht wird nicht eingetreten. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2'810.60 zu bezahlen.