bGS 145.53]). Nachdem man es in diesem Verfahren mit einem durchschnittlich leichten Fall zu tun hat, ist das Honorar des klägerischen Rechtsvertreters als Grundlage der Parteientschädigung auf Fr. 2‘500.-- festzulegen. Hinzu kommen die Barauslagen von 4 % und die Mehrwertsteuer von 8.1 %, womit ein Entschädigungsanspruch von total Fr. 2'810.60 resultiert. Die Beklagte 1 hat in ihrer Eigenschaft als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Versicherung keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 118 V 169 f. E. 7).