4.2 Im Bereich der beruflichen Vorsorge besteht keine bundesrechtliche Regelung der Parteientschädigung (BGE 118 V 229 E. 8). Nach kantonalem Recht hat auch im Klageverfahren die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Vorliegend hat der obsiegende Kläger gegenüber der unterliegenden Beklagten 2 Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das anwaltliche Honorar ist pauschal zu bemessen, ausgehend von einem Rahmen von Fr. 1'000.-- bis 10'000.-- (Art. 13 Abs. 1 lit. c und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 [AT; bGS 145.53]).